3.3.2. Gemäss Verfügung vom 5. Juli 2021 (act. 222) hat die Vorinstanz die Parteien ausdrücklich dazu aufgefordert, sämtliche Belege betreffend Vermögensstand per 10. Juni 2020, die Steuerveranlagungen 2019 und 2020, oder, – falls diese noch nicht vorhanden sind – die Steuererklärungen 2019 und 2020, oder, – falls diese ebenfalls noch nicht vorhanden sind – die letzten beiden Steuerveranlagungen einzureichen. Entsprechend war es für den Kläger ohne Weiteres voraussehbar, dass die Vorinstanz die güterrechtliche Auseinandersetzung per 10. Juni 2020 vornehmen wird.