dass die Vorinstanz eine güterrechtliche Auseinandersetzung per 10. Juni 2020 vornehmen könnte, zumal die Vorinstanz von den Parteien mit Verfügung vom 5. Juli 2021 explizit Belege zu dem Vermögensstand per 10. Juni 2020 verlangt habe (Anschlussberufungsantwort S. 9 f.).