3.3. 3.3.1. Der Kläger beantragt in seiner Anschlussberufung (S. 18), es seien für den Fall, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung wie im vorinstanzlichen Urteil per 10. Juni 2020 durchgeführt werde, die per Stichtag 10. Juni 2020 tatsächlich offenen Steuern des Klägers in Abzug zu bringen. Der Kläger beruft sich insoweit auf das Novenrecht und den Umstand, dass erst die Beurteilung des Stichtages durch die Vorinstanz Anlass zu entsprechenden aktualisierten Ausführungen und der Nachreichung von Beweismitteln gegeben habe.