Selbst wenn es zutreffen mag, dass die Parteien seit ihrer Trennung im Jahr 2016 ihre Vermögen eigenständig verwaltet und genutzt haben, verhält es sich vorliegend nicht so, dass sie sich über das Güterrecht vollständig und irrtumsfrei geeinigt hätten und das spätere Verhalten der Beklagten hierzu im Widerspruch stünde. Nichts Anderes impliziert auch der Kläger, wenn er etwa ausführt, er habe eine güterrechtliche Ausgleichsschuld gegenüber der Beklagten in seiner Steuererklärung «selbstverständlich unpräjudizierend und einzig zu Steuerzwecken» (Klage, act. 85) deklariert. Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch liegt nach dem Gesagten nicht vor.