Die Berufung der Beklagten auf das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung ist nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu qualifizieren. Selbst wenn es zutreffen mag, dass die Parteien seit ihrer Trennung im Jahr 2016 ihre Vermögen eigenständig verwaltet und genutzt haben, verhält es sich vorliegend nicht so, dass sie sich über das Güterrecht vollständig und irrtumsfrei geeinigt hätten und das spätere Verhalten der Beklagten hierzu im Widerspruch stünde.