3.2.2.3.2. Der Kläger hat – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – bereits in seiner Klage (vgl. act. 85) behauptet, die Parteien hätten in ihren jeweiligen Steuererklärungen eine güterrechtliche Forderung bzw. Schuld in Höhe von Fr. 190'000.00 deklariert. Es handelt sich folglich um kein Novum. Dennoch kann der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: