Dagegen habe sie sich nicht erfolgreich wehren können. Letztendlich offenbare der vom Kläger eingereichte Entwurf der güterrechtlichen Abrechnung per 31. Dezember 2015, Version vom 25. Juni 2019, dass die Parteien alsdann noch nicht über die Höhe der Ausgleichung einig gewesen seien. Ausserdem führe der Kläger selbst in seiner Anschlussberufung aus, dass er diesen Betrag lediglich unter Vorbehalt der Korrektur in der Steuererklärung aufgenommen habe. Entsprechend sei er offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen, dass -9- die Gütertrennung per 31. Dezember 2015 letztlich wirklich zustande kommen werde (Anschlussberufungsantwort S. 6 f.)