Die Beklagte entgegnet, die Begründung des Klägers, sie habe in ihrer Steuererklärung freiwillig einen Betrag betreffend güterrechtliche Ausgleichsforderung bzw. -schuld deklariert, sei neu und im vorinstanzlichen Verfahren nicht geäussert worden. Wie aus der eingereichten Steuererklärung 2016 (act. 5, Ziff. 30.6) aber ersichtlich sei, habe sie selbst keinen solchen Betrag deklariert. Das Steueramt habe jedoch einen solchen Betrag aufgenommen, da der Kläger in seiner Steuererklärung 2016 Fr. 190'000.00 als Schuld gegenüber der Beklagten angegeben habe, wohl um Steuern zu sparen. Dagegen habe sie sich nicht erfolgreich wehren können.