Dass es nicht zum Abschluss dieses Ehevertrags und damit einer notariell beurkundeten Bestätigung des vereinbarten Stichtags gekommen sei, sei irrelevant. Die Parteien hätten tatsächlich unter Gütertrennung gelebt, jeder habe seine Vermögen eigenmächtig verwaltet und genutzt und sie hätten in ihren jeweiligen Steuererklärungen sogar entsprechende güterrechtliche Ausgleichsforderungen bzw. -schulden (unter dem Vorbehalt der Korrektur) deklariert.