Die Trennungsvereinbarung könne nur so verstanden werden, dass sich die Parteien auf den 31. Dezember 2015 als güterrechtlichen Stichtag verständigen wollten und verständigt haben bzw. der Kläger dies in guten Treuen so verstehen musste und verstehen durfte. Dass es nicht zum Abschluss dieses Ehevertrags und damit einer notariell beurkundeten Bestätigung des vereinbarten Stichtags gekommen sei, sei irrelevant.