der Trennungsvereinbarung vom 27. Juli 2016 somit auch keine Bindungswirkung abzuleiten. 3.2.2.3. 3.2.2.3.1. Weiter macht der Kläger in seiner Anschlussberufung (S. 13 f.) geltend, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte nachträglich auf das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung berufe. Die Trennungsvereinbarung könne nur so verstanden werden, dass sich die Parteien auf den 31. Dezember 2015 als güterrechtlichen Stichtag verständigen wollten und verständigt haben bzw. der Kläger dies in guten Treuen so verstehen musste und verstehen durfte.