ZGB und ohne Prüfung der konkreten Umstände pauschal jegliche Bindungswirkung abzusprechen). Abgesehen davon, dass sich BGE 145 III 474 ohnehin nur auf antizipierte Unterhaltsvereinbarungen – nicht aber güterrechtliche Vertragsabreden – zu beziehen scheint, geht aus der vorgenannten Trennungsvereinbarung klar hervor, dass die Parteien bei deren Abschluss gerade nicht beabsichtigt haben, eine verbindliche Regelung der Scheidungsfolgen zu treffen. So wurde in Ziff. 4.2 der Trennungsvereinbarung vom 27. Juli 2016 ausdrücklich festgehalten, dass dieser keine präjudizielle Wirkung für eine allfällige spätere Ehescheidung zukommen solle. Mangels rechtlichen Bindungswillens der Parteien ist aus