3.2.2.2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist aus der Trennungsvereinbarung vom 27. Juli 2016 auch kein Anspruch auf Abschluss eines die Gütertrennung bzw. den Stichtag 31. Dezember 2015 beurkundenden Ehevertrags abzuleiten (vgl. Anschlussberufung S. 14). Zunächst ist festzuhalten, dass die vorgenannte Vereinbarung (siehe oben, E. 3.2.2.1) keinen gültigen Vorvertrag über den Abschluss eines Ehevertrags darstellt, zumal hierfür ebenfalls die öffentliche Beurkundung erforderlich wäre und eine solche nicht vorliegt (vgl. Art. 22 Abs. 2 OR).