Darüber hinaus wurde die Gütertrennung auch nie gerichtlich angeordnet. Daraus kann – entgegen der Auffassung des Klägers – nur folgen, dass der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung nicht eingetreten ist und die Parteien – bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens durch den Kläger am 10. Juni 2020 (BGE 135 III 585 E. 2.5; BGE 135 III 241 E. 4.1) – den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung unterstellt waren (vgl. Art. 181 ZGB).