3.2.2. 3.2.2.1. Dass die Vorinstanz den Zeitpunkt der Auflösung des ordentlichen Güterstands auf den 10. Juni 2020 festgelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Richtig ist zwar, dass die Parteien am 27. Juli 2016 eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung mit der Regelung abgeschlossen haben, «per Stichtag 31. Dezember 2015 einen Ehevertrag auf Begründung der Gütertrennung im Sinne von Art. 246 ff. ZGB abzuschliessen» (Klagebeilage 3, Ziff. 6). Die Parteien haben es sodann aber unterlassen, die Gütertrennung im Rahmen des Abschlusses eines öffentlich beurkundeten Ehevertrags zu regeln. Darüber hinaus wurde die Gütertrennung auch nie gerichtlich angeordnet.