3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten mangels Abschlusses eines öffentlich beurkundeten Ehevertrags bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 10. Juni 2020 (vgl. act. 1) unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt, womit der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes entsprechend auf den 10. Juni 2020 festzulegen sei (angefochtener Entscheid E. 3.4.3). Der Kläger macht in seiner Anschlussberufung (S. 13) geltend, es sei auf den 31. Dezember 2015 als güterrechtlichen Stichtag abzustellen. Die Beklagte demgegenüber hält am angefochtenen Entscheid fest.