Mit ihrer Berufung beanstandet die Beklagte das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf das Güterrecht und verlangt – unter Vorbehalt der genauen Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens – eine güterrechtliche Ausgleichszahlung des Klägers von Fr. 308'020.50 (Berufung S. 2). Der Kläger beantragt demgegenüber in güterrechtlicher Hinsicht, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 85'919.50 zu bezahlen (Anschlussberufung S. 2). -7-