1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet der nacheheliche Unterhalt (Dispositiv-Ziffer 2.1.) sowie die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung (Dispositiv-Ziffer 3.1.). In den übrigen Punkten ist das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. September 2022 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).