2.3. Mit Stellungnahme zur Berufungsantwort und Anschlussberufungsantwort vom 26. Januar 2023 (Postaufgabe am 27. Januar 2023) beantragte die Beklagte die Abweisung der mit Anschlussberufung gestellten Anträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). 2.4. Am 2. Februar 2023 reichte der Kläger eine freigestellte Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: