2. Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung des Klägers Ziff. 3.1. des angefochtenen Urteils vom 26. September 2022 aufzuheben und stattdessen die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils im Güterrechtspunkt eine Ausgleichzahlung von CHF 85'919.50 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, im obergerichtlichen Verfahren zulasten der Beklagten.