CHF 7'063.00 ab 1. März 2025 bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers im Juni 2032 (Phase 3). 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten. -5- 2.2. Mit Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung vom 8. Dezember 2022 stellte der Kläger die folgenden Anträge: 1. Es sei die Berufung der Beklagten vollumfänglich abzuweisen.