1. Dispositiv-Ziffer 3.1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zurzach vom 26. September 2022 (Geschäfts-Nr. OF.2020.36) sei aufzuheben und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils und unter Vorbehalt der genauen Bezifferung nach Abschluss des Beweismittelverfahrens eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 308'020.50 zu bezahlen. 2. Es sei eine Verkehrswertschätzung der Aktiven der L._____ AG durchzuführen, eventualiter sei der Fall diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, eine Verkehrswertschätzung durchführen zu lassen.