6. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 25'640.70 werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 12'820.35 auferlegt. Sie werden mit den Vorschüssen des Klägers von insgesamt CHF 7'200.00 verrechnet, sodass der Kläger dem Gericht CHF 5'620.35 und die Beklagte dem Gericht CHF 12'820.35 nachzuzahlen hat. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 2. 2.1. Die Beklagte erhob am 31. Oktober 2022 Berufung gegen das ihr am 30. September 2022 zugestellte begründete Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach und beantragte: