4. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers […] wird nach Rechtskraft des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 281 ZPO angewiesen, den Betrag von CHF 347'755.70 je im Umfang der Hälfte, mithin je CHF 173'877.85, zugunsten der beiden Vorsorgeeinrichtungen der Beklagten […] zu überweisen. 5. Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen.