3.5. Im Übrigen werden den Parteien diejenigen Vermögenswerte zugewiesen, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Namen lauten und es wird jede Partei verpflichtet, die auf sie lautenden oder sie betreffenden allfälligen Schulden alleine zu bezahlen. Nach Vollzug der vorstehenden Regelungen sind die Parteien überdies als per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt zu bezeichnen. -4-