3.2. Die im Gesamteigentum zufolge einfacher Gesellschaft stehende Liegenschaft der Parteien LIG […] wird unter gleichzeitiger Übernahme der alleinigen Schuld- und Zinspflicht für die aufhaftenden Grundpfandschulden der Beklagten zu Alleineigentum überwiesen. 3.3. Das Grundbuchamt U._____ wird nach Vorlage einer Schuldentlassungserklärung zugunsten des Klägers angewiesen, die im Gesamteigentum zufolge einfacher Gesellschaft stehende Liegenschaft der Parteien LIG […] nach Rechtskraft des Scheidungsurteils in das Alleineigentum der Beklagten zu übertragen. 3.4. Die Kosten für die Handänderung der Liegenschaft werden von den Parteien je zur Hälfte auferlegt.