1.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach verzichtete nach Rücksprache mit beiden Parteien auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung und setzte dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Begründung der strittigen Scheidungsfolgen. 1.5. Der Kläger reichte am 19. November 2020 die schriftliche Begründung der strittigen Scheidungsfolgen (nachfolgend: Klage) und am 1. März 2021 die Replik ein. Die Beklagte erstattete am 9. Februar 2021 die Klageantwort und am 3. Mai 2021 die Duplik. 1.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach fällte am 26. September 2022 folgendes Urteil: