Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.57 (OF.2020.36) Urteil vom 20. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin i.V. Hunziker Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, […] Beklagte C._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. C._____ und A._____ haben am tt.mm 1992 vor dem Zivilstandsamt B._____ (AG) geheiratet. Aus der Ehe sind die drei mittlerweile volljährigen Kinder F._____, geboren am tt.mm 1994, G._____, geboren am tt.mm 1996, und H._____, geboren am tt.mm 1998, hervorgegangen. 1.2. Die Parteien leben seit dem 1. Januar 2016 getrennt. Im Juli 2016 schlos- sen die Parteien eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung. 1.3. Am 10. Juni 2020 reichte der Kläger eine unbegründete Scheidungsklage beim Bezirksgericht Zurzach ein. 1.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach verzichtete nach Rücksprache mit beiden Parteien auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung und setzte dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Begründung der strittigen Scheidungsfolgen. 1.5. Der Kläger reichte am 19. November 2020 die schriftliche Begründung der strittigen Scheidungsfolgen (nachfolgend: Klage) und am 1. März 2021 die Replik ein. Die Beklagte erstattete am 9. Februar 2021 die Klageantwort und am 3. Mai 2021 die Duplik. 1.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach fällte am 26. September 2022 folgendes Urteil: 1. In Gutheissung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens wird die am tt.mm 1992 vor dem Zivilstandsamt B._____ geschlossene Ehe der Parteien in Anwendung von Art. 114 ZGB geschieden. 2. 2.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung im Juni 2032 monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 5'205.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2023 (Phase 1), CHF 3'705.00 ab 1. Juli 2023 bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers im Juni 2032 (Phase 2). -3- 2.2. Die persönlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 2.1 hiervor basieren auf 104.8 Punkten des Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand August 2022; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den Januar 2023, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst: Neue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. Des Vorjahres 104.8 Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nur statt, soweit der Kläger nicht mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist. 2.3. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: Monatliches Einkommen des Klägers: CHF 24'685.00 Monatliches Einkommen der Beklagten: CHF 1'958.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (Phase 1): Renten- einkommen von CHF 1'778.00 + Vermögensertrag von CHF 180.00 CHF 3'458.00 ab 1. Juli 2023 (Phase 2): Hypothetisches Nettoerwerbs- einkommen von CHF 1'500.00 + Renteneinkommen von CHF 1'778.00 + Vermögensertrag von CHF 180.00 3. 3.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 152'433.00 zu bezahlen. 3.2. Die im Gesamteigentum zufolge einfacher Gesellschaft stehende Liegenschaft der Parteien LIG […] wird unter gleichzeitiger Übernahme der alleinigen Schuld- und Zinspflicht für die aufhaftenden Grundpfandschulden der Beklagten zu Alleineigentum überwiesen. 3.3. Das Grundbuchamt U._____ wird nach Vorlage einer Schuldentlassungserklärung zugunsten des Klägers angewiesen, die im Gesamteigentum zufolge einfacher Gesellschaft stehende Liegenschaft der Parteien LIG […] nach Rechtskraft des Scheidungsurteils in das Alleineigentum der Beklagten zu übertragen. 3.4. Die Kosten für die Handänderung der Liegenschaft werden von den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3.5. Im Übrigen werden den Parteien diejenigen Vermögenswerte zugewiesen, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Namen lauten und es wird jede Partei verpflichtet, die auf sie lautenden oder sie betreffenden allfälligen Schulden alleine zu bezahlen. Nach Vollzug der vorstehenden Regelungen sind die Parteien überdies als per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt zu bezeichnen. -4- 4. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers […] wird nach Rechtskraft des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 281 ZPO angewiesen, den Betrag von CHF 347'755.70 je im Umfang der Hälfte, mithin je CHF 173'877.85, zugunsten der beiden Vorsorgeeinrichtungen der Beklagten […] zu überweisen. 5. Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 25'640.70 werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 12'820.35 auferlegt. Sie werden mit den Vorschüssen des Klägers von insgesamt CHF 7'200.00 verrechnet, sodass der Kläger dem Gericht CHF 5'620.35 und die Beklagte dem Gericht CHF 12'820.35 nachzuzahlen hat. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 2. 2.1. Die Beklagte erhob am 31. Oktober 2022 Berufung gegen das ihr am 30. September 2022 zugestellte begründete Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach und beantragte: 1. Dispositiv-Ziffer 3.1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zurzach vom 26. September 2022 (Geschäfts-Nr. OF.2020.36) sei aufzuheben und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils und unter Vorbehalt der genauen Bezifferung nach Abschluss des Beweismittelverfahrens eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 308'020.50 zu bezahlen. 2. Es sei eine Verkehrswertschätzung der Aktiven der L._____ AG durchzuführen, eventualiter sei der Fall diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, eine Verkehrswertschätzung durchführen zu lassen. 3. Dispositiv-Ziffer 2.1. des Urteils des Bezirksgerichtes Zurzach vom 26. September 2022 (Geschäfts-Nr. OF.2020.36/nc) sei aufzuheben und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung im Juni 2032 monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 8'737.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2023 (Phase 1), CHF 6'777.00 ab 1. Juli 2023 bis Ende Februar 2025 (2. Phase), CHF 7'063.00 ab 1. März 2025 bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers im Juni 2032 (Phase 3). 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten. -5- 2.2. Mit Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung vom 8. Dezember 2022 stellte der Kläger die folgenden Anträge: 1. Es sei die Berufung der Beklagten vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung des Klägers Ziff. 3.1. des angefochtenen Urteils vom 26. September 2022 aufzuheben und stattdessen die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils im Güterrechtspunkt eine Ausgleichzahlung von CHF 85'919.50 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, im obergerichtlichen Verfahren zulasten der Beklagten. 2.3. Mit Stellungnahme zur Berufungsantwort und Anschlussberufungsantwort vom 26. Januar 2023 (Postaufgabe am 27. Januar 2023) beantragte die Beklagte die Abweisung der mit Anschlussberufung gestellten Anträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). 2.4. Am 2. Februar 2023 reichte der Kläger eine freigestellte Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet der nacheheliche Unter- halt (Dispositiv-Ziffer 2.1.) sowie die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichs- zahlung (Dispositiv-Ziffer 3.1.). In den übrigen Punkten ist das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. September 2022 unange- fochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Für den umstrittenen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten sowie für die streitige güterrechtliche Auseinandersetzung gilt die Verhand- lungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Damit wird den Parteien übertragen, dem Gericht den massgeblichen Sachverhalt darzulegen und die zum Beweis erforderlichen Beweismittel beizubringen oder deren Abnahme zu beantragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.3.2). Ferner gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). -6- 2.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich (deshalb) im Rahmen der nach Art. 311 Abs. 1 ZPO verlangten Begründung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen und sach- bezogen auseinanderzusetzen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich vielmehr grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, die die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substanzierungs- und Beweislast trifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). 2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Güterrecht 3.1. Die Vorinstanz hat den Kläger verpflichtet, der Beklagten eine güter- rechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 152'433.00 zu bezahlen (vorinstanzliches Dispositiv, Ziff. 3.1). Mit ihrer Berufung beanstandet die Beklagte das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf das Güterrecht und verlangt – unter Vorbehalt der genauen Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens – eine güterrechtliche Ausgleichszahlung des Klägers von Fr. 308'020.50 (Berufung S. 2). Der Kläger beantragt demgegenüber in güterrechtlicher Hinsicht, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 85'919.50 zu bezahlen (Anschlussberufung S. 2). -7- 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten mangels Abschlusses eines öffentlich beurkundeten Ehevertrags bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 10. Juni 2020 (vgl. act. 1) unter dem orden- tlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt, womit der Zeit- punkt der Auflösung des Güterstandes entsprechend auf den 10. Juni 2020 festzulegen sei (angefochtener Entscheid E. 3.4.3). Der Kläger macht in seiner Anschlussberufung (S. 13) geltend, es sei auf den 31. Dezember 2015 als güterrechtlichen Stichtag abzustellen. Die Beklagte demgegenüber hält am angefochtenen Entscheid fest. 3.2.2. 3.2.2.1. Dass die Vorinstanz den Zeitpunkt der Auflösung des ordentlichen Güter- stands auf den 10. Juni 2020 festgelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Richtig ist zwar, dass die Parteien am 27. Juli 2016 eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung mit der Regelung abgeschlossen haben, «per Stichtag 31. Dezember 2015 einen Ehevertrag auf Begründung der Gütertrennung im Sinne von Art. 246 ff. ZGB abzuschliessen» (Klage- beilage 3, Ziff. 6). Die Parteien haben es sodann aber unterlassen, die Gütertrennung im Rahmen des Abschlusses eines öffentlich beurkundeten Ehevertrags zu regeln. Darüber hinaus wurde die Gütertrennung auch nie gerichtlich angeordnet. Daraus kann – entgegen der Auffassung des Klägers – nur folgen, dass der ausserordentliche Güterstand der Gütertren- nung nicht eingetreten ist und die Parteien – bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens durch den Kläger am 10. Juni 2020 (BGE 135 III 585 E. 2.5; BGE 135 III 241 E. 4.1) – den Vorschriften über die Errungen- schaftsbeteiligung unterstellt waren (vgl. Art. 181 ZGB). 3.2.2.2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist aus der Trennungsvereinbarung vom 27. Juli 2016 auch kein Anspruch auf Abschluss eines die Gütertren- nung bzw. den Stichtag 31. Dezember 2015 beurkundenden Ehevertrags abzuleiten (vgl. Anschlussberufung S. 14). Zunächst ist festzuhalten, dass die vorgenannte Vereinbarung (siehe oben, E. 3.2.2.1) keinen gültigen Vorvertrag über den Abschluss eines Ehevertrags darstellt, zumal hierfür ebenfalls die öffentliche Beurkundung erforderlich wäre und eine solche nicht vorliegt (vgl. Art. 22 Abs. 2 OR). Ferner stellt die Trennungs- vereinbarung vom 27. Juli 2016 – entgegen der Ansicht des Klägers – auch keine nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Umständen anspruchsbegründende antizipierte Scheidungsvereinbarung dar (vgl. BGE 145 III 474 E. 5.4, wonach es sich mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nicht verträgt, einer antizipierten Vertrags- abrede über den nachehelichen Unterhalt allein unter Hinweis auf Art. 27 -8- ZGB und ohne Prüfung der konkreten Umstände pauschal jegliche Bindungswirkung abzusprechen). Abgesehen davon, dass sich BGE 145 III 474 ohnehin nur auf antizipierte Unterhaltsvereinbarungen – nicht aber güterrechtliche Vertragsabreden – zu beziehen scheint, geht aus der vorgenannten Trennungsvereinbarung klar hervor, dass die Parteien bei deren Abschluss gerade nicht beabsichtigt haben, eine verbindliche Regelung der Scheidungsfolgen zu treffen. So wurde in Ziff. 4.2 der Trennungsvereinbarung vom 27. Juli 2016 ausdrücklich festgehalten, dass dieser keine präjudizielle Wirkung für eine allfällige spätere Ehescheidung zukommen solle. Mangels rechtlichen Bindungswillens der Parteien ist aus der Trennungsvereinbarung vom 27. Juli 2016 somit auch keine Bin- dungswirkung abzuleiten. 3.2.2.3. 3.2.2.3.1. Weiter macht der Kläger in seiner Anschlussberufung (S. 13 f.) geltend, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte nachträglich auf das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung berufe. Die Trennungs- vereinbarung könne nur so verstanden werden, dass sich die Parteien auf den 31. Dezember 2015 als güterrechtlichen Stichtag verständigen wollten und verständigt haben bzw. der Kläger dies in guten Treuen so verstehen musste und verstehen durfte. Dass es nicht zum Abschluss dieses Ehevertrags und damit einer notariell beurkundeten Bestätigung des vereinbarten Stichtags gekommen sei, sei irrelevant. Die Parteien hätten tatsächlich unter Gütertrennung gelebt, jeder habe seine Vermögen eigen- mächtig verwaltet und genutzt und sie hätten in ihren jeweiligen Steuer- erklärungen sogar entsprechende güterrechtliche Ausgleichsforderungen bzw. -schulden (unter dem Vorbehalt der Korrektur) deklariert. Die Beklagte entgegnet, die Begründung des Klägers, sie habe in ihrer Steuererklärung freiwillig einen Betrag betreffend güterrechtliche Aus- gleichsforderung bzw. -schuld deklariert, sei neu und im vorinstanzlichen Verfahren nicht geäussert worden. Wie aus der eingereichten Steuer- erklärung 2016 (act. 5, Ziff. 30.6) aber ersichtlich sei, habe sie selbst keinen solchen Betrag deklariert. Das Steueramt habe jedoch einen solchen Betrag aufgenommen, da der Kläger in seiner Steuererklärung 2016 Fr. 190'000.00 als Schuld gegenüber der Beklagten angegeben habe, wohl um Steuern zu sparen. Dagegen habe sie sich nicht erfolgreich wehren können. Letztendlich offenbare der vom Kläger eingereichte Entwurf der güterrechtlichen Abrechnung per 31. Dezember 2015, Version vom 25. Juni 2019, dass die Parteien alsdann noch nicht über die Höhe der Aus- gleichung einig gewesen seien. Ausserdem führe der Kläger selbst in seiner Anschlussberufung aus, dass er diesen Betrag lediglich unter Vorbehalt der Korrektur in der Steuererklärung aufgenommen habe. Entsprechend sei er offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen, dass -9- die Gütertrennung per 31. Dezember 2015 letztlich wirklich zustande kommen werde (Anschlussberufungsantwort S. 6 f.) 3.2.2.3.2. Der Kläger hat – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – bereits in seiner Klage (vgl. act. 85) behauptet, die Parteien hätten in ihren jeweiligen Steuererklärungen eine güterrechtliche Forderung bzw. Schuld in Höhe von Fr. 190'000.00 deklariert. Es handelt sich folglich um kein Novum. Dennoch kann der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Die Berufung der Beklagten auf das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung ist nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu qualifizieren. Selbst wenn es zutreffen mag, dass die Parteien seit ihrer Trennung im Jahr 2016 ihre Vermögen eigenständig verwaltet und genutzt haben, verhält es sich vorliegend nicht so, dass sie sich über das Güterrecht vollständig und irrtumsfrei geeinigt hätten und das spätere Verhalten der Beklagten hierzu im Widerspruch stünde. Nichts Anderes impliziert auch der Kläger, wenn er etwa ausführt, er habe eine güter- rechtliche Ausgleichsschuld gegenüber der Beklagten in seiner Steuer- erklärung «selbstverständlich unpräjudizierend und einzig zu Steuer- zwecken» (Klage, act. 85) deklariert. Ein offensichtlicher Rechtsmiss- brauch liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Zeitpunkt der Auflösung des ordentlichen Güterstandes der Errungen- schaftsbeteiligung ist somit mit der Vorinstanz auf den 10. Juni 2020 festzulegen. Die Anschlussberufung des Klägers ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.3. 3.3.1. Der Kläger beantragt in seiner Anschlussberufung (S. 18), es seien für den Fall, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung wie im vorinstanzlichen Urteil per 10. Juni 2020 durchgeführt werde, die per Stichtag 10. Juni 2020 tatsächlich offenen Steuern des Klägers in Abzug zu bringen. Der Kläger beruft sich insoweit auf das Novenrecht und den Umstand, dass erst die Beurteilung des Stichtages durch die Vorinstanz Anlass zu entsprechenden aktualisierten Ausführungen und der Nachreichung von Beweismitteln gegeben habe. Die Beklagte führt an, der Kläger hätte, damit er nun im Berufungsverfahren eine Steuerforderung für die Jahre 2017 bis 2020 geltend machen könne, dies bereits vor Vorinstanz tun müssen. Wenn die genaue Höhe der Steuern damals noch nicht bekannt gewesen sei, hätte er zumindest darauf hinweisen und sich eine nachträgliche Bezifferung vorbehalten müssen. Dies habe er aber nicht getan, obwohl ihm habe bewusst sein müssen, - 10 - dass die Vorinstanz eine güterrechtliche Auseinandersetzung per 10. Juni 2020 vornehmen könnte, zumal die Vorinstanz von den Parteien mit Verfügung vom 5. Juli 2021 explizit Belege zu dem Vermögensstand per 10. Juni 2020 verlangt habe (Anschlussberufungsantwort S. 9 f.). 3.3.2. Gemäss Verfügung vom 5. Juli 2021 (act. 222) hat die Vorinstanz die Parteien ausdrücklich dazu aufgefordert, sämtliche Belege betreffend Vermögensstand per 10. Juni 2020, die Steuerveranlagungen 2019 und 2020, oder, – falls diese noch nicht vorhanden sind – die Steuererklärungen 2019 und 2020, oder, – falls diese ebenfalls noch nicht vorhanden sind – die letzten beiden Steuerveranlagungen einzureichen. Entsprechend war es für den Kläger ohne Weiteres voraussehbar, dass die Vorinstanz die güterrechtliche Auseinandersetzung per 10. Juni 2020 vornehmen wird. Es war ihm somit auch zumutbar, die von der Vorinstanz einverlangten Belege bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen, oder – wenn diese noch nicht vorhanden sind (vgl. Anschlussberufungsbeilage 2) – auf diesen Umstand mindestens hinzuweisen und sich eine nachträgliche Bezifferung der Steuerschuld vorzubehalten. Insoweit der Kläger dies aber unterlassen hat, sind die von ihm im Berufungsverfahren eingereichten Noven nicht zu berücksichtigen. Die Anschlussberufung des Klägers ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.4. 3.4.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge liess die Vorinstanz die Stockwerk- eigentumswohnung des Klägers von einem Experten schätzen. Gestützt auf die Verkehrswertschätzung vom 8. Juli 2021 ging die Vorinstanz alsdann von einem Verkehrswert der Stockwerkeigentumswohnung von Fr. 1'050'000.00 aus, was im Berufungsverfahren denn auch nicht mehr strittig ist. Im Berufungsverfahren umstritten ist, ob bzw. in welcher Höhe zu Lasten der Errungenschaft des Klägers ein Abzug für zu erwartende Grundstück- gewinnsteuern zu berücksichtigen ist. 3.4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass latente Grundstückgewinnsteuern zwar durchaus zu berücksichtigen wären, der Kläger es allerdings gänzlich unterlassen habe, dem Gericht darzulegen, wie seine Absichten bezüglich seiner Eigentumswohnung aussehen würden bzw. welche Gedanken er sich etwa mit Blick auf seine Pensionierung oder einen allfälligen Zusam- menzug mit seiner Partnerin (an einem anderen Ort) gemacht habe. Jedenfalls könne es nicht angehen und unter der hinsichtlich des Güter- rechts geltenden Verhandlungsmaxime nicht genügen, einfach die aktuelle - 11 - (noch relativ kurze) Besitzdauer anzugeben und gestützt darauf die Grundstückgewinnsteuer im Sinne von § 109 StG zu ermitteln. Ent- sprechend seien vorliegend keine latenten Grundstückgewinnsteuern zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.2). 3.4.3. In seiner Anschlussberufung (S. 15) moniert der Kläger, die Vorinstanz habe die Grundstückgewinnsteuern zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Er habe vorinstanzlich dargelegt, dass auf dieser Liegenschaft bei einem Verkehrswert von Fr. 1'050'000.00 und einer 6-jährigen Besitzdauer eine latente Grundstückgewinnsteuer von Fr. 100'00.00 (30 %) auflaste, welche beim Anrechnungswert zu berücksichtigen sei. Er habe damit auch sinn- gemäss ausgeführt, dass die Wohnung dereinst einmal verkauft werde (beispielsweise per Pensionierung oder sogar demnächst, nämlich bei einem allfälligen Zusammenzug – wie aktuell diskutiert – mit seiner neuen Partnerin) und die Steuerlast tatsächlich anfalle, was umso klarer sei, weil im Aargau selbst bei jahrzehntelanger Haltedauer eine Steuer erhoben werde. In Übereinstimmung mit der einschlägigen Praxis sei diese latente Last, wie sie aktuell anfallen würde, zumindest zur Hälfte zu berück- sichtigen, weshalb er einen Abzug von zumindest Fr. 50'000.00 verlange und die Wohnung in S._____ somit mit einem Nettowert von höchstens Fr. 490'000.00 anzurechnen sei. Die Beklagte entgegnet in ihrer Anschlussberufungsantwort (S. 8), der Kläger habe die latente Grundstückgewinnsteuer weder ausreichend noch rechtzeitig behauptet. 3.4.4. Bei der Berechnung der güterrechtlichen Forderungen ist der «Nettover- kehrswert» massgebend. Aus diesem Grund sind diejenigen Lasten und Steuern vom Bruttoverkehrswert abzuziehen, die bei einem tatsächlichen Verkauf des Vermögensgegenstandes entstünden, wie beispielsweise Handänderungsgebühren und Grundstückgewinnsteuern (Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 2.3 und E. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es nicht, latente Lasten nur betragsgemäss zu behaupten. Auch deren Realisierungswahrscheinlich- keit ist näher darzulegen, zumal dann, wenn die güterrechtliche Aus- einandersetzung keinen sachenrechtlichen Übergang des Eigentums bewirkt (Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 3). Zu welchem Wert öffentliche Abgaben, die sich erst künftig realisieren könnten, als latente Lasten bei der Bewertung eines Vermögens- gegenstandes in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berück- sichtigen sind, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Demgegenüber ist Tatfrage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe gestützt auf die ge- setzlich vorgesehenen Bemessungsparameter eine öffentliche Abgabe voraussichtlich anfallen wird. Zu den tatbestandlichen Grundlagen, gestützt - 12 - auf die das Gericht die latente Belastung eines Vermögensgegenstandes bewertet, zählen nicht nur die Wahrscheinlichkeit, dass sich das ab- gabepflichtige Ereignis verwirklicht, und die konkret ermittelten Einfluss- grössen, anhand derer die Abgabe im Einzelfall berechnet wird, sondern auch die entsprechenden Vorschriften über den Gegenstand, die Bemes- sung und die Berechnung der fraglichen Abgabe. Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinander- setzung ist die Kalkulation potenziell anfallender Steuern und Kausalab- gaben somit nicht der Rechtsanwendung, sondern dem Sachverhalt zuzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021 E. 3.4.4). 3.4.5. Beim mit Verkehrswertgutachten der M._____AG vom 8. Juli 2021 ermittelten Verkehrswert der Stockwerkeigentumswohnung in Höhe von Fr. 1'050'000.00, auf welchen die Vorinstanz abgestellt hat, handelt es sich um den sog. «(Brutto)-Verkehrswert» vor Abzug der bei der Veräusserung anfallenden Gebühren, Abgaben und Steuerlasten. Zwar ist dem Kläger grundsätzlich zuzustimmen, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Nettoverkehrswert massgeblich ist und latente Lasten deshalb prinzipiell zu berücksichtigen sind, dies jedoch in Anbetracht der vorstehenden rechtlichen Ausführungen nur dann, wenn über den Betrag der latenten Lasten hinaus auch etwa deren Realisie- rungswahrscheinlichkeit näher dargelegt wird. Der Kläger behauptet nun aber gerade keine konkreten Verkaufsabsichten, wenn er lediglich ausführt, er werde die Stockwerkeigentumswohnung dereinst einmal verkaufen, ohne einen konkreten Verkaufszeitpunkt benennen zu können. Mangels ausreichender Behauptungen des Klägers sind im Sinne der zitierten Rechtsprechung somit keine latenten Lasten zu berücksichtigen. Die Anschlussberufung des Klägers ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.5. 3.5.1. Die Vorinstanz hat der Beklagten voreheliches Vermögen in Höhe von Fr. 37'922.00 als Eigengut angerechnet. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, die vorehelichen Mittel der Beklagten von Fr. 37'922.00 seien zwar nicht belegt, vom Kläger jedoch ausdrücklich anerkannt und in einer von ihm selbst erstellten Berechnungstabelle (act. 88 f.; 141 f.; vgl. Klagebei- lage 12) aufgeführt worden, weshalb dieser Betrag im Sinne der Disposi- tionsmaxime als Eigengut der Beklagten zu berücksichtigen sei (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 3.5.6.1). 3.5.2. Der Kläger macht in seiner Anschlussberufung (S. 16) geltend, die Vorinstanz habe der Beklagten zu Unrecht Fr. 37'922.00 als Eigengut - 13 - angerechnet. Er habe diesen Betrag ausdrücklich unter dem Vorbehalt anerkannt, dass die Beklagte im Gegenzug ein eingebrachtes Guthaben des Klägers von Fr. 124'296.00 anerkenne, was die Beklagte nicht gemacht habe. Die bedingte Anerkennung der Fr. 37'922.00 durch den Kläger sei damit dahingefallen. Die Beklagte hält demgegenüber am angefochtenen Entscheid fest (vgl. Anschlussberufungsantwort S. 8). 3.5.3. Dass die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 37'922.00 als Eigengut der Beklagten berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, war es der Kläger selbst, welcher ein voreheliches Vermögen der Beklagten in Höhe von Fr. 37'922.00 behauptet hat (vgl. act. 88; vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.6.1). Eine «bedinge Tat- sachenbehauptung» – wie der Kläger geltend macht – existiert im Zivilprozessrecht nicht. Insoweit die Beklagte die Tatsachenbehauptung des Klägers alsdann nicht bestritten hat, kann diese dem Entscheid unmittelbar zugrunde gelegt werden (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Mit der Vorinstanz ist daher von einem vorehelichen Vermögen der Beklagten von Fr. 37'922.00 auszugehen. Die Anschlussberufung des Klägers erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3.6. 3.6.1. Die Vorinstanz hat der Errungenschaft des Klägers 25 Aktien der L._____ AG zum Steuerwert von Fr. 63'825.00 zugeordnet. In E. 3.5.6.2 des angefochtenen Entscheids hat sie ausgeführt, der Kläger habe die Aktien gemäss Aktienkaufvertrag vom 31. Januar 2007 zu einem Preis von Fr. 375'000.00 erworben (vgl. Klageantwortbeilage 40). Das Gesetz verlange in Art. 211 ZGB, dass zur güterrechtlichen Auseinandersetzung die Vermögenswerte zu ihrem Verkehrswert einzusetzen seien. Der Verkehrswert sei nicht identisch mit dem steuerlichen Wert eines Vermö- gensgegenstandes, auch wenn der steuerliche Wert unter Umständen als Hilfsmittel zu seiner Bestimmung herangezogen werden könne. Der Wert von nicht börsenkotierten Aktien – wie dies vorliegend auf die L._____ AG- Aktien zutreffe – sei basierend auf dem inneren Wert des Unternehmens festzustellen, mithin nach dem damit vermittelten Anteil am Unternehmen, weshalb eine Bewertung des Unternehmens unerlässlich sein dürfte. Mangels anderweitiger Belege sei für die Bewertung der Aktien des Klägers schliesslich von der Bewertung des Kantonalen Steueramts vom 14. Juli 2020 (Klagebeilage 23) auszugehen, in welcher von einem Bruttowert pro Aktie von Fr. 2'553.00 (Steuerwert per 31. Dezember 2017), entsprechend für 25 Aktien von Fr. 63'825.00, ausgegangen werde. - 14 - 3.6.2. Die Beklagte rügt dies als falsch und macht geltend, die Vorinstanz hätte nicht auf den Steuerwert abstellen dürfen, sondern sei verpflichtet gewe- sen, eine Verkehrswertschätzung der streitgegenständlichen Aktien des Klägers in Auftrag zu geben, zumal sie in ihrer Duplik eine solche auch verlangt habe (Berufung S. 4). Der Kläger hält dem entgegen, die Beklagte habe keinen formellen Beweisantrag gestellt (Berufungsantwort S. 6). 3.6.3. Findet – wie gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO bei der güterrechtlichen Aus- einandersetzung – die Verhandlungsmaxime Anwendung, so haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 2 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Beweismittel dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. Die einzelnen Beweisofferten sind deshalb in der Regel unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1). 3.6.4. Insoweit der Kläger geltend macht, die Rüge der Beklagten sei schon deshalb nicht zu hören, weil er nachweislich nicht an der «L._____ AG» – welche gar nicht existiere –, sondern an der «LX._____ AG» beteiligt sei (vgl. Berufungsantwort S. 4 f.), ist ihm nicht zu folgen. Die streitgegenständlichen Aktien des Klägers wurden im vorinstanzlichen Verfahren sowohl von den Parteien – insbesondere auch vom Kläger selbst (vgl. Klagebeilage 11; vgl. Anschlussberufungsantwort S. 3) – als auch von der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.6.2) als Aktien der «L._____ AG» bezeichnet. Es wäre überspitzt formalistisch, würde auf die Rüge der Beklagten mangels Existenz einer «L._____ AG» im Schweizerischen Handelsregister nicht eingegangen werden, zumal es doch auf der Hand liegt, dass die Beklagte die Aktien der «LX._____AG» gemeint hat und die Beteiligung des Klägers an der «LX._____ AG» im Übrigen auch unbestritten ist. Das Vorbringen des Klägers ist somit unbegründet. 3.6.5. Die Beklagte hat in ihrer Klageantwort (act. 120) und sodann in ihrer Duplik beantragt, es sei auf den Verkehrswert der klägerischen Aktien abzustellen und – falls dieser nicht bekannt sei – ein Gutachten darüber erstellen zu lassen (act. 188). Auch wenn es die Beklagte in der Folge versäumt hat, das von ihr beantragte Gutachten im Anschluss an ihre Ausführungen in - 15 - der Duplik sowie im Beweismittelverzeichnis auch formell als Beweisantrag aufzuführen, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte einen (rechtzeitigen) Beweisantrag bezüglich der Einholung einer Verkehrs- wertschätzung gestellt hat. Es verlangt schliesslich weder das Gesetz noch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass ein Beweisantrag in einer Rechtsschrift auch formell als solcher zu bezeichnen ist. Unbesehen dieses Umstands hat die Vorinstanz alsdann auf den Steuerwert der klägerischen Aktien abgestellt, ohne sich mit dem von der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig gestellten Beweisantrag auseinanderzusetzen. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beklagten in Bezug auf die vorzunehmende Verkehrswertschätzung der klägerischen Aktien der LX._____AG als begründet. Da die Vorinstanz auf den Steuerwert der vorgenannten Aktien abgestellt hat, ohne das von der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig beantragte Gutachten einzuholen, rechtfertigt sich zur Wahrung des Instanzenzugs die Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung des Güterrechts an die Vorinstanz (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). 4. Nachehelicher Unterhalt 4.1. Die Vorinstanz hat in Anbetracht dessen, dass die [1992 geschlossene] Ehe der Parteien bis zur Trennung im Jahr 2016 fast 24 Jahre gedauert hatte, aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind und die Parteien nach dem Modell der Hausgattenehe gelebt hatten, eine lebensprägende Ehe bejaht, was von den Parteien auch nicht bestritten worden ist (für den Kläger vgl. Klage, act. 73; vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.3.3). Sodann hat sie nach der sogenannten einstufigen Methode der Beklagten nachehelichen Unterhalt abgestuft für zwei Phasen (Phase 1 bis 30. Juni 2023; Phase 2 von 1. Juli 2023 bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche AHV-Alter) errechnet (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.5). 4.2. Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung (S. 2), der Kläger sei zu verpflichten, ihr ab Rechtskraft des Urteils bis zur ordentlichen Pensio- nierung des Klägers monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten jedes Monats, folgende Unterhaltsbeitrage zu bezahlen: Fr. 8'737.00 ab Rechts- kraft des Urteils bis 30. Juni 2023 (Phase 1); Fr. 6'777.00 ab 1. Juli 2023 bis Ende Februar 2025 (Phase 2); Fr. 7'063.00 ab 1. März 2025 bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers im Juni 2032 (Phase 3). Der Kläger beantragt in seiner Berufungsantwort (S. 2), die Berufung sei in diesem Punkt abzuweisen. - 16 - 4.3. Dass die Vorinstanz die einstufig-konkrete Methode angewendet hat, wird von den Parteien nicht beanstandet. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.5.3 f.), die konkreten Umstände sowie die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es sich grundsätzlich nicht rechtfertigt, den vorinstanzlichen Entscheid ohne entsprechende Beanstandungen der Parteien einzig der Methode wegen aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021 E. 4.1.3 in fine), hat es damit vorliegend sein Bewenden. 4.4. 4.4.1. Die Beklagte beanstandet mit ihrer Berufung einzelne Positionen der von der Vorinstanz vorgenommenen einstufig-konkreten Bedarfsberechnung. Wie im Folgenden noch zu sehen sein wird, kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. 4.4.2. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Bei einer lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist sie einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, sodass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag fest- gesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 147 III 308 E. 4). Bezugspunkt des gebührenden Unterhalts ist nach dem Ausgeführten grundsätzlich die von den Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebte Lebenshaltung unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten, welche sich namentlich in der Führung zweier Haushalte und im Vorsorgeunterhalt äussern können (Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5 in fine, nicht publiziert in BGE 147 III 293). Unabhängig davon, welche Berechnungsmethode angewendet - 17 - wird, bildet der in der Ehe zuletzt gelebte Standard das Maximum dessen, was nachehelich noch gebührend sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.4). 4.4.3. Grundsätzlich ist der Beklagten zuzustimmen, dass das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Bestimmung des gebührenden Unterhalts fehlerhaft ist (vgl. Berufung S. 7). Insoweit die Vorinstanz den Bedarf der Beklagten zunächst anhand der Trennungsvereinbarung vom 27. Juli 2016 auf Fr. 6'700.00 festsetzt, einzelne Bedarfspositionen daraufhin aber an aktuelle Verhältnisse anpasst (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.6.3), hat sie verkannt, dass sich der gebührende Unterhalt nicht durch die aktuellen Lebensverhältnisse der Beklagten, sondern durch den zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard bemisst. Allerdings legt die Beklagte, die mit ihrer Berufung eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts fordert, nicht substanziert dar, wie die gemeinsam gelebten Lebensverhältnisse der Parteien und damit der zuletzt gelebte Lebens- standard ausgesehen haben soll. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, den von ihr behaupteten höheren Bedarf mit aktuellen Lebensumständen zu begründen, wie beispielsweise mit gestiegenen Hypothekarzinsen (vgl. Berufung S. 7 ff.). Wie sich aber ihr konkreter Bedarf während der Ehe zusammengesetzt hat und über welche weiteren Mittel sie damals verfügt hat, legt sie nicht dar. Im Ergebnis kommt die Beklagte damit ihrer Behauptungs- und Substanzierungslast nicht nach, weshalb sich ihre Berufung im Unterhaltspunkt als unbegründet erweist und somit abzuweisen ist. 4.4.4. Da der Kläger die im gebührenden Bedarf der Beklagten berücksichtigten Krankheitskosten (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.6.3) nur insoweit beanstandet, als dies für ein unverändertes Ergebnis gemäss vorinstanz- lichem Urteil erforderlich ist und keinen entsprechenden Antrag auf Reduk- tion des nachehelichen Unterhalts in seiner Anschlussberufung stellt (vgl. Berufungsantwort S. 12), ist darauf nicht weiter einzugehen. Da die Beru- fung der Beklagten im Unterhaltspunkt abzuweisen ist, hat es auch mit den von der Vorinstanz berücksichtigten Krankheitskosten sein Bewenden. Die Berufung der Beklagten erweist sich im Unterhaltspunkt als unbegründet. 5. Die Berufung der Beklagten ist teilweise gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Anschlussberufung des Klägers ist abzuweisen. - 18 - Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 308'020.50 auf Fr. 13'646.50 festzusetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Art. 96 ZPO; § 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 VKD). Über deren Verteilung sowie die Regelung der Parteikosten wird die Vorinstanz im erneuten Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2). - 19 - Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird die Dispositiv- Ziffer 3.1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. September 2022 aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 13'646.50 wird mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 9'715.00 ver- rechnet und ist zusammen mit den auf das obergerichtliche Berufungs- verfahren entfallenden Parteientschädigungen von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrecht- lichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00 - 20 - Aarau, 20. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Hunziker