Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle einzig verdeutlicht, dass die Beklagte selbst behauptet hat, der Arbeitsbeginn der Klägerin sei auf 01:00 Uhr festgelegt und auch so eingehalten worden (Duplik Rz. 9). Darauf ist sie – nebst den eingereichten Unterlagen, die selbiges untermauern (vgl. Klageantwortbeilage 2) – zu behaften. Davon abgesehen sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum Nachtarbeitszuschlag im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, so dass der - 16 - Klägerin unter diesem Titel mit der Vorinstanz Fr. 514.44 zuzusprechen sind. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.