Die Beklagte bemängelt die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz einzig unter dem bereits im Zusammenhang mit der Überstundenentschädigung bereits abgehandelten Einwand, die von der Klägerin eingereichten Zeiterfassungsblätter seien manipuliert und die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt, indem sie darauf abgestellt habe (vgl. Berufung Rz. 55). Es kann daher grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 2.4 hiervor). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle einzig verdeutlicht, dass die Beklagte selbst behauptet hat, der Arbeitsbeginn der Klägerin sei auf 01:00 Uhr festgelegt und auch so eingehalten worden (Duplik Rz. 9).