2.6. Nachtarbeitszuschlag Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die eingereichten Zeiterfassungsblätter als erstellt, dass die Klägerin insgesamt 84.79 Arbeitsstunden zwischen 22:00 Uhr und 04:00 Uhr geleistet und dafür gestützt auf Art. 17 Abs. 1 GAV Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag von 25 % des vertraglich vereinbarten Lohnes habe. Abzüglich der mit dem Oktoberlohn 2019 bereits ausbezahlten Zuschläge für 44.50 Stunden sowie der Sozialabgaben sprach sie der Klägerin unter diesem Titel daher noch Fr. 514.44 zu (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.7).