Kommentar, Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 32 zu Art. 207 SchKG). Im Ergebnis bleibt es daher bei der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung in Höhe von Fr. 11'722.15, weshalb sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.