Insofern die Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, die Klägerin hätte ihre Forderungen infolge der Konkurseröffnung über die Beklagte am […]. April 2019 beim Konkursamt anmelden müssen, ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass das Konkursbegehren infolge Rückzugs mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom […]. Mai 2019 abgeschrieben wurde (vgl. […]). In der Konsequenz erlangte die Beklagte bereits vor der Klageeinreichung am 28. Mai 2020 die Verfügungsmacht über den vorliegenden Prozessgegenstand zurück und kann sich daher nicht darauf berufen, die Klägerin hätte ihre Forderungen im Konkursverfahren geltend machen müssen (vgl. W OHLFART/MEYER-HONEGGER, in: Basler