Zusätzlich dazu ist gemäss Art. 18 Abs. 5 GAV auf Überstunden, die nicht mit Freizeit ausgeglichen worden sind, ein Lohnzuschlag von 25 % geschuldet (Klage S.9; KB 3 S. 11), weshalb sich der Stundenansatz auf Fr. 35.65 erhöht. Multipliziert mit der Anzahl Überstunden sowie abzüglich der Sozialabgaben ergibt sich daraus eine Entschädigung für Überstunden in Höhe von Fr. 20'383.24, weshalb sich die Berufung der Beklagten auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.