2.4.6. Die Klägerin behauptet, die insgesamt 571.76 geleisteten Überstunden seien – ausgehend von einem Bruttolohn von Fr. 5'417.00 monatlich (inkl. 13. Monatslohn) sowie der arbeitsvertraglich auf 44 Stunden festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. KB 2) – mit einem Stundenlohn von Fr. 28.50 zu entschädigen (44 x 4.33 = 190; 5'417 / 190 = 28.50; vgl. Klage S. 10). Da auch das Obergericht von einem Monatsgehalt von Fr. 5'000.00 ausgeht (vgl. oben) und sowohl die wöchentliche Soll-Arbeitszeit als auch die Berechnung des Stundenansatzes an sich unbestritten geblieben sind, ist mit der Vorinstanz von einem Stundenlohn von Fr. 28.50 auszugehen. Zusätzlich dazu ist gemäss Art.