2.4.5. Die Beklagte wendet schliesslich mit Berufung abermals ein, die Überstunden seien durch Freizeit kompensiert worden resp. es habe ein Abbauplan dafür bestanden (vgl. Berufung Rz. 31; Klageantwort Ziff. 3). Die Klägerin hat indessen bestritten, dass Überstunden kompensiert worden seien (vgl. Replik S. 7). Obwohl die Beklagte hierfür behauptungs- und beweisbelastet wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4C.142/2005 vom 15. Juni 2006 E. 4.1 und 4.3; 4C.307/2006 vom 26. März 2007 E. 3), hat sie den fraglichen Abbauplan weder ins Recht gelegt noch substantiiert behauptet, wann in welchem Umfang Überstunden durch Freizeit kompensiert worden wären.