BGE 129 III 171 E. 2.2). Dabei genügt, dass die Präsenzzeiten mit einem Zeiterfassungsgerät vom Arbeitgeber erfasst werden und dieser sich damit jederzeit ein Bild über die Überzeitguthaben machen konnte bzw. regelmässig dem Arbeitgeber übergebene Arbeitszeitrapporte, sofern der Arbeitgeber nicht umgehend Einwände gegen die aufgeführten Daten erhoben hat (vgl. Urteil des Bundesgericht 4C.133/2000 vom 7. September 2000 E. 3b). Die Kompensation von geleisteter Überzeit durch Freizeit von gleicher Dauer (vgl. Art.