2.4.2. Überstunden sind abzugelten, wenn sie entweder vom Arbeitgeber angeordnet wurden oder betrieblich notwendig waren und nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden. Die Beweislast für geleistete abgeltungspflichtige Überstunden trägt der Arbeitnehmer. Er hat nachzuweisen, dass und in welchem Umfang er Überstunden leistete und dass diese angeordnet oder betrieblich notwendig waren (BGE 129 III 171 E. 2.4). Dem Beweis der Anordnung gleichgesetzt ist, wenn der Arbeitgeber von der Überstundenarbeit Kenntnis hat oder haben müsste, dagegen jedoch nicht einschreitet und sie somit genehmigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_42/2011 vom 15. Juli 2011 E. 5.2; BGE 129 III 171 E. 2.2).