58 Abs. 1 ZPO). Von diesen 20 Tagen abgesehen besteht ein Anspruch auf den anteilsmässigen 13. Monatslohn und zwar insbesondere auch während der 30-tägigen Wartefrist, zumal sich auch aus Art. 13 GAV nichts Gegenteiliges ergibt (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 24 zu Art. 322d OR). - 11 - 2.3.3. Da im Übrigen die Anspruchsberechnung durch die Klägerin bzw. die Vorinstanz nicht beanstandet worden ist, steht der Klägerin unter diesem Titel ein Anspruch von Fr. 4'014.58 zu. Die Berufung der Beklagten ist deshalb diesbezüglich unbegründet.