13 Abs. 3 GAV, wonach für die einen Monat übersteigende Verhinderung vom Dienst infolge Krankheit oder Ähnlichem kein Anspruch auf den 13. Monatslohn bestehe, seien daher 20 Tage vom Anspruch auf den 13. Monatslohn in Abzug zu bringen (vgl. Klage Rz. 8). In diesen 20 Tagen sind auch bereits diejenigen fünf Tage enthalten, in welchen die Klägerin Anspruch auf Krankentaggelder hat (vgl. oben). Entsprechend ist unerheblich, ob in diesen Taggeldern auch ein Anteil des 13. Monatslohns einkalkuliert ist oder nicht, weil er von der Klägerin ohnehin nicht geltend gemacht wurde (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO).