Insofern die Beklagte geltend macht, der Anspruch auf den 13. Monatslohn sei bereits in den Krankentaggeldern enthalten, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin behauptet, im Jahr 2019 insgesamt 51 Tage – d.h. einschliesslich der Zeit vom 26. November 2019 bis 31. Dezember 2019 – krankgeschrieben gewesen zu sein, was die Beklagte wiederum nicht bestritten hat. Gestützt auf Art. 13 Abs. 3 GAV, wonach für die einen Monat übersteigende Verhinderung vom Dienst infolge Krankheit oder Ähnlichem kein Anspruch auf den 13. Monatslohn bestehe, seien daher 20 Tage vom Anspruch auf den 13. Monatslohn in Abzug zu bringen (vgl. Klage Rz.