Da unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin dem fraglichen GAV unterliegt und der Arbeitsvertrag der Klägerin keine anderweitige Bestimmung zum 13. Monatslohn enthält (vgl. KB 2), ist damit die Vereinbarung eines 13. Monatslohns zweifelsfrei nachgewiesen. In Bezug auf die Berechnungsgrundlage kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, wonach von einem Monatslohn von Fr. 5'000.00 auszugehen ist (vgl. oben). Im Übrigen hat die Beklagte den Anspruch auf einen 13. Monatslohn erstmals im Berufungsverfahren bestritten, während sie ihn im vorinstanzlichen Verfahren im Grundsatz noch ausdrücklich anerkannt hatte (vgl. Duplik Rz. 10).