Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf das Personalreglement der Beklagten, welches auf Art. 13 Abs. 1 GAV verweise und wonach ab Ablauf der Probezeit ein 13. Monatslohn im Umfang des durchschnittlichen vertraglich vereinbarten Lohnes der letzten 12 Monate geschuldet sei (vgl. Klage S. 8; KB 3 S. 7; KB 14 S. 2). Da unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin dem fraglichen GAV unterliegt und der Arbeitsvertrag der Klägerin keine anderweitige Bestimmung zum 13. Monatslohn enthält (vgl. KB 2), ist damit die Vereinbarung eines 13. Monatslohns zweifelsfrei nachgewiesen.