2.3.2. Ob ein 13. Monatslohn geschuldet ist, beurteilt sich anhand der konkreten Parteiabrede. Das Obligationenrecht kennt keine Pflicht zur Auszahlung eines 13. Monatslohnes, entsprechend steht es den Parteien frei, ob ein solcher geschuldet ist oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.290/2004 vom 27. Oktober 2004 E. 4.3). Es obliegt der Klägerin, eine solche Vereinbarung zu behaupten und im Bestreitungsfalle nachzuweisen (vgl. Art. 8 ZGB).