2.3. 13. Monatslohn 2019 2.3.1. Die Vorinstanz hat der Klägerin den für das Jahr 2019 geforderten 13. Monatslohn, abzüglich der Soziallasten, in Höhe von Fr. 4'014.58 zugesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Die Beklagte bringt dagegen mit Berufung einerseits vor, es sei kein 13. Monatslohn geschuldet, andererseits sei dieser bereits im Krankentaggeld enthalten (vgl. Berufung Rz. 13). - 10 -