Allerdings ergibt sich bereits aus den von der Klägerin eingereichten Lohnabrechnungen für das Jahr 2019 (KB 12a und 13), dass lediglich 5.125 % des Bruttolohnes als AHV/IV/EO-Beitrag abgeführt wurden (was den im Jahr 2019 geltenden Beitragssätzen entsprach vgl. Merkblatt der AHV/IV «Änderungen auf 1. Januar 2020» vom 1. Januar 2020 S. 2). Entsprechend ist mit der Vorinstanz von einem AHV/IV/EO-Beitrag von 5.125 % auszugehen, womit der Klägerin für die Monate November 2019 und Dezember 2019 ein Nettolohn von Fr. 7'292.23 zuzusprechen ist. Die Berufung der Beklagten erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.