Urteil des Obergerichts ZOR.2021.56 vom 5. Mai 2022 E. 5). Die Beklagte macht mit Berufung jedoch geltend, der Sozialabzug für den AHV/IV/EO- Beitrag betrage 5.3 % statt 5.125 % (vgl. Berufung Rz. 14). Allerdings ergibt sich bereits aus den von der Klägerin eingereichten Lohnabrechnungen für das Jahr 2019 (KB 12a und 13), dass lediglich 5.125 % des Bruttolohnes als AHV/IV/EO-Beitrag abgeführt wurden (was den im Jahr 2019 geltenden Beitragssätzen entsprach vgl. Merkblatt der AHV/IV «Änderungen auf 1. Januar 2020» vom 1. Januar 2020 S. 2).