Vom daraus errechneten Gesamtbetrag von Fr. 8'593.55 hat die Vorinstanz schliesslich die gesetzlich vorgesehenen und auf den eingereichten Lohnabrechnungen (KB 12a und 13) ausgewiesenen Sozialabzüge in Höhe von gesamthaft 15.143 % in Abzug gebracht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2 mit Hinweis auf AGVE 1999 Nr. 5 S. 40). Dieses Vorgehen hat die Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet, zumal der Arbeitnehmer nach ständiger Praxis des Obergerichts lediglich den Nettolohn zur Leistung an sich selbst einklagen kann (vgl. AGVE 1999 Nr. 5 S. 40; Urteil des Obergerichts ZOR.2021.56 vom 5. Mai 2022 E. 5).