Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt und wird im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet, dass für die fraglichen 30 Tage der Lohnanspruch gestützt auf Art. 33 Abs. 4 GAV 88 % [in der in diesem Zeitpunkt vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Fassung] beträgt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3). Zusammengefasst steht der Klägerin somit für den Zeitraum vom 1.- 26. November 2019 ein Lohnanspruch von 100 % und vom 27. November 2019 bis zum 26. Dezember 2019 ein solcher von 88 % gegenüber der Beklagten zu.