Jedenfalls sind die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO für das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen im Berufungsverfahren nicht erfüllt, weshalb die Bestreitung der Wartefrist wegen des verspäteten Vorbringens unbeachtlich ist. Da jedoch nur über strittige Tatsachen Beweis zu führen ist (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO), ist die von der Klägerin behauptete Wartefrist als erstellt zu erachten.